BGH-Grundsatzurteil zu Bewertungsportalen im Internet - Ärzte-TÜV der AOK direkt betroffenKöln – Die Lehrerbewertung der Online-Schülerzeitung spickmich.de hatte bereits im vergangenen Jahr für Aufregung gesorgt. Damals waren Lehrerverbände mehrfach vor Gericht mit Klagen gegen das Schülerportal gescheitert. Am 23.6.09 verhandelt der BGH nun höchstrichterlich zum Thema Zulässigkeit von Bewertungsportalen und will dort nach eigener Aussage eine Grundsatzentscheidung fällen.

Die Bedeutung dieser Entscheidung wurde am vergangenen Freitag durch die Ankündigung der AOK unterstrichen, eine Plattform zur Bewertung von Ärzten im Internet einzurichten. Auch dieser geplante “Ärzte-TÜV” rief bereits heftigen Widerstand der Ärzteverbände hervor. Die Ergebnisse sollen wie bei spickmich.de in der Form von Schulnoten veröffentlicht werden.

Die Entscheidung des BGH wird somit nicht alleine für die Schüler auf spickmich.de, sondern auch für die 24 Millionen Mitglieder der AOK sowie 185.000 niedergelassene Ärzte richtungweisend sein.

Mitteilung des BGH: http://www.presseportal.de/link/bgh-spickmich

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 60/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 23. Juni 2009

VI ZR 196/08

LG Köln – 28 O 319/07 – Entscheidung vom 30.01.2008

OLG Köln – 15 U 43/08 – Entscheidung vom 03.07.2008

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Internetseite www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Die den Schulnoten 1 bis 6 entsprechenden Bewertungen orientieren sich an vorgegebenen Kriterien wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Aus dem Durchschnitt der von registrierten Schülern der entsprechenden Schule anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtbewertung errechnet. Außerdem können die Schüler auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Namen und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Zitate wurden bisher nicht eingestellt.

Die Klägerin erwirkte eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die auf deren Widerspruch aufgehoben wurde. Mit der Klage verfolgt sie ihren Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen.

Der Fall gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes bei Veröffentlichungen im Internet zu befassen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Pressekontakt:

Kontakt spickmich.de:
Tino Keller, Chefredakteur
Tel: 0221-355 331 4380
presse@spickmich.de

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4 Antworten zu “Spickmich: BGH-Grundsatzurteil zu Bewertungsportalen im Internet – Ärzte-TÜV der AOK direkt betroffen”
  1. Edolaid sagt:

    Einen guten Aritkel zum Thema Bewertungsplattform und dem neu geplanten AOK-Ärzte-Tüv / AOK-Arzt-Navigator habe ich hier gelesen: http://www.dialo.de/intern-blog/2009/06/15/thema-arztebewertung-aok-dafur-%e2%80%93-arzte-dagegen/

  2. Lutz Spilker sagt:

    Hallo Heinz-Jürgen Höhe,

    sehr gut. Herzlichen Dank!

    lG
    Lutz Spilker

  3. Ich denke, dass die Entscheidung des BGH bisher falsch verstanden wurde, weil sie nicht vollständig zur Kenntnis genommen wurde. Anlässlich eines aktuellen Rechtsstreits hatte ich mich mit der Problematik “Identifizierende Negativberichterstattung im Internet” zu beschäftigen. Hierbei habe ich mich von der Entscheidung des BGH beflügeln lassen. An dieser Stelle will ich auch andere an meinen Überlegungen, die unter dem Link http://anwalthoeher.wordpress.com/2009/10/15/identifizierende-negativberichterstattung-im-internet/ vollständig nachgelesen werden können, teilhaben lassen. Insofern zitiere ich aus diesem Beitrag:

    “5. Zusammenfassung:

    a) Stets unzulässig sind bewusst unwahre Tatsachenmitteilungen. Bei einer Berichterstattung unter Namensnennung ist auch danach zu unterscheiden, wie eine solche Berichterstattung erfolgt. Grundsätzlich ist die Rechtslage unterschiedlich danach zu beurteilen, ob eine solche Berichterstattung durch Presseunternehmen, sonstige Unternehmen oder einen Privatmann erfolgt. Der Presse obliegen erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Ermittlung der Wahrheit. Eine negative Berichterstattung muss alle wesentlichen Umstände mitteilen, wenn ansonsten zu befürchten ist, dass ein falsches Bild vermittelt wird. Auch besteht eine Störereigenschaft, wenn auf rechtswidrige Websites verlinkt wird und das Presseunternehmen sich den Inhalt zu Eigen gemacht hat oder auf die Rechtswidrigkeit der Inhalte hingewiesen wurde. Sonstige Unternehmen müssen über Zugangsbeschränkungen verhindern, dass die Berichterstattung öffentlich ist, insbesondere darf die Berichterstattung nicht über Internetsuchmaschinen etwa durch Eingabe des Namens des Betroffenen gefunden werden, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene eine juristische Person ist. Demgegenüber dürfen von Privatleuten nur insofern erhöhte Sorgfaltspflichten verlangt werden, wie es deren eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich betrifft.

    b) Des weiteren ist nach der Eingriffsintensität zu unterscheiden. Ein Eingriff in die Privatsphäre ist nur aufgrund einer Güterabwägung zulässig, wenn die wahrheitsgemäße Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich einer Person aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung ist oder der Betroffene die Tatsachen der Öffentlichkeit selbst preisgegeben hat. Eingriffe in die Sozialsphäre sind demgegenüber nicht mehr zulässig, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Schmähkritik und Formalbeleidigungen sind nie zulässig.

    c) Nach der hier vertretenen Meinung haben Forenbetreiber entweder durch Zugangsbeschränkungen sicher zu stellen, dass die Berichterstattung nicht öffentlich ist, insbesondere darf die Berichterstattung nicht über Internetsuchmaschinen etwa durch Eingabe des Namens des Betroffenen gefunden werden, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene eine juristische Person ist. Durch eine entsprechende Moderation können diese aber auch in den Genuss des Medienprivilegs nach § 41 BDSG gelangen. Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung haben sie dann aber im Rahmen einer Moderation dadurch einen Ausgleich zu suchen, dass sie hier die Äußerungen relativieren bzw. reine Schmähkritik und Formalbeleidigungen löschen.

    d) Auch juristische Personen sind nicht schutzlos, obwohl juristische Personen nur in ihrem Sozialbereich betroffen sein können und als Anspruchsgrundlage wohl ausschließlich die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG in Frage kommt. Zum einen dürfen grundsätzlich keine unwahren Tatsachen mitgeteilt werden und selbst bei einer sog. Verdachtsberichterstattung muss die Berichterstattung ausgewogen sein. Außerdem ist eine Berichterstattung nicht zulässig, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Ein darüber hinausgehender Schutz durch das Markenrecht besteht hingegen nicht.”

    Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher aus Overath

  4.  
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„Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.“
Mark Twain (1835-1910), eigentl. Samuel Langhorne Clemens, amerik. Schriftsteller
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